mat_pixel

(Foto: © stylephotographs/123RF.com)

Vorlesen:

Selbstständige: Freiwillige Beiträge zählen nicht zur Grundrente

Wenn Selbstständige freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, zählen diese nicht für die Grundrente. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

Freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen anders als Pflichtbeiträge (etwa bei Angestellten) nicht zu den Grundrentenzeiten. Der allgemeine Gleichheitssatz wird dadurch nicht verletzt. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Geklagt hatte ein Rentner aus Baden-Württemberg, der die Ungleichbehandlung als große Ungerechtigkeit empfand und mit seinem Anliegen bis vor das oberste Sozialgericht in Deutschland zog.

Die Grundrente - oder korrekt der Grundrentenzuschlag - soll Menschen unterstützen, die viele Jahre gearbeitet, aber nur wenig verdient haben. Damit diese Menschen im Alter trotzdem etwas mehr Rente bekommen, wurde 2021 die Grundrente eingeführt. Die Renten von rund 1,27 Millionen Menschen mit kleinen Bezügen werden damit aktuell aufgebessert, wenn sie mindestens 33 Versicherungsjahre vorweisen können. Im Schnitt lag der Zuschlag 2023 bei 92 Euro monatlich.  

Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt

"Die Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt", sagt das Bundessozialgericht. Zwischen einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung würden in der gesetzlichen Rentenversicherung erhebliche Unterschiede bestehen. Anders als bei Pflichtversicherten hänge die Höhe der Beiträge bei freiwilligen Versicherten nicht von einer zugrunde liegenden versicherten Erwerbsarbeit ab. Sie könnten die Beitragszahlung jederzeit aussetzen oder sogar ganz einstellen und bestimmten die Höhe ihrer Beiträge im gesetzlich vorgegebenen Rahmen selbst.

Im Gegensatz zu freiwillig Versicherten könnten sich Pflichtversicherte ihrer Beitragspflicht nicht entziehen, argumentiert das Gericht. "Sie tragen in der Regel durch längere Beitragszeiten und höhere Beiträge in wesentlich stärkerem Maße zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei", heißt es weiter.

Das könnte Sie auch interessieren:

Zwar könnten auch bei freiwillig Versicherten die Situation eintreten, dass sie trotz langjähriger, aber geringer Beitragsleistung keine auskömmliche Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Sie müssten dann gegebenenfalls im Alter Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen.

Dass der Gesetzgeber in erster Linie Versicherte begünstigen wollte, die langjährig verpflichtend Beiträge aus unterdurchschnittlichen Arbeitsverdiensten gezahlt haben, sei nicht zu beanstanden, das hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 5. Juni 2025 entschieden (Aktenzeichen B 5 R 3/24 R). 

Hinweis:Der Grundrentenzuschlag muss nicht beantragt werden. Wenn ein Anspruch besteht, zahlt die Rentenversicherung den Zuschlag automatisch mit der Rente aus. Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Quelle: Bundessozialgericht; Landesrecht Baden-Württemberg

DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren:

OSZAR »